AGB

Allgemeine Geschaeftsbedingungen von SpediPro
Logistic Solutions

  • 1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SpediPro Logistic Solutions gelten für die Erbringung von Dienstleistungen, die Erstellung von Gewerken, die Konzepterstellung, die Softwareerstellung und Beratung im Bereich der Informationstechnologie sowie die Überlassung von Standard- und Individualsoftware.
  • 1.2 Soweit in den von SpediPro Logistic Solutions mit den Auftraggebern getroffenen Projektvereinbarungen abweichende Bestimmungen getroffen wurden, haben diese Vorrang.
  • 1.3 Änderungen und Ergänzungen in den vertraglich vereinbarten Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von SpediPro Logistic Solutions schriftlich bestätigt werden.
  • 1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn SpediPro Logistic Solutions in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers das Vertragsverhältnis vorbehaltlos durchführt.
  • 1.5 SpediPro Logistic Solutions überlässt ausschließlich dem Auftraggeber gegen die in der Auftragsbestätigung genannte Vergütung je ein Exemplar der in der Auftragsbestätigung genannten Softwareprodukte (nachfolgend als Programme bezeichnet) zur zeitlich unbegrenzten Nutzung.
  • 1.6 Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
  • 1.7 SpediPro Logistic Solutions erbringt zusätzlich die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zusatzleistungen.

2. Vertragsschluss

  • 2.1 Alle Angebote von SpediPro Logistic Solutions sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung des Auftraggebers durch SpediPro Logistic Solutions.
  • 2.2 Die Beauftragung durch den Auftraggeber, mündlich oder schriftlich, ist verbindlich. SpediPro Logistic Solutions ist berechtigt, diese innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen.
  • 2.3 Für den Inhalt des Auftrages ist die vom Auftraggeber gegengezeichnete Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Dienstleistungen

  • 3.1 Bei Dienstleistungsverträgen leistet SpediPro Logistic Solutions dem Auftraggeber Unterstützung zur Erreichung der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Ergebnisse. Dienstleistungen werden von SpediPro Logistic Solutions nach bestem Wissen und Können ausgeführt. Die Leistung von SpediPro Logistic Solutions liegt hierbei in der Arbeitsleistung als solcher.
  • 3.2 SpediPro Logistic Solutions ist in der Auswahl der von ihr eingesetzten Mitarbeiter frei. Die Weisungsbefugnis über die von SpediPro Logistic Solutions eingesetzten Mitarbeiter verbleibt bei SpediPro Logistic Solutions.
  • 3.3 Die von SpediPro Logistic Solutions erbrachten Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber bei Beendigung des Projektvertrages übergeben.

4. Werkvertrag

  • 4.1 Bei Werkverträgen übernimmt SpediPro Logistic Solutions die Verantwortung für die Erbringung der in den zum jeweiligen Projektvertrag in einem Pflichtenheft schriftlich festgelegten Arbeitsergebnisse.
  • 4.2 Entspricht die Leistung von SpediPro Logistic Solutions der vereinbarten Leistungsbeschreibung, erklärt der Auftraggeber unverzüglich die Abnahme. Die Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung.
  • 4.3 Umfang und Dauer der Funktionsprüfung sind im Projektvertrag festgelegt. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Tag nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abnahme. Kosten, die dem Auftraggeber durch die Funktionsprüfung oder sonst durch die Überprüfung der Leistungen entstehen, sind alleine von diesem zu tragen.
  • 4.4 Zeigen sich während der Dauer der Funktionsprüfung Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen, so wird der Auftraggeber diese SpediPro Logistic Solutions unverzüglich mitteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Funktionsprüfung, so gelten die Leistungen als abgenommen, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Nutzung des Werks im Betriebsablauf.
  • 4.5 Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der Abnahme.
  • 4.6 SpediPro Logistic Solutions kann Teilleistungen zur Abnahme vorlegen. Hierzu zählen insbesondere:
  • in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Leistungen,
  • in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile des Vertragsgegenstandes,
  • in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten,
  • nach Erreichen der im Projektvertrag definierten Milestones.
  • 4.7 Nach der Abnahme gelten ausschließlich die Gewährleistungs- und Haftungsregelungen in Ziffern 9 und 10.

5. Softwarelieferung

  • 5.1 Die Software wird in ausführbarer Form geliefert. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand.
  • 5.2 Die zur Ausführung, Installation und Inbetriebnahme der Software erforderlichen Dateien werden auf dem vom Auftraggeber vorhandenen Server(n)/Rechner(n) bereitgestellt.
  • 5.3 SpediPro Logistic Solutions ist an die von ihr genannten Lieferfristen gebunden. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Software i.d.R. zwei Wochen nach Vertragsschluss. Soweit beim Auftraggeber zusätzliche Anpassungen der Standardsoftware vorzunehmen sind, gilt die Lieferfrist laut Auftragsbestätigung.

6. Leistungszeit

  • 6.1 Termine zur Erbringung von Leistungen gelten nur dann als verbindlich, sofern sie in den entsprechenden Verträgen als verbindlich gekennzeichnet sind. Im übrigen sind Terminangaben als Circa-Angaben zu verstehen.
  • 6.2 Die Leistungsfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn sich die Leistungserbringung infolge Höherer Gewalt, der nicht rechtzeitigen Erbringung erforderlicher Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder durch sonstige, von SpediPro Logistic Solutions nicht zu vertretender Hindernisse verzögert. SpediPro Logistic Solutions wird den Auftraggeber über derartige Leistungshindernisse unverzüglich in Kenntnis setzen.

7. Verguetung und Zahlung

  • 7.1 Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist ohne jeglichen Abzug fällig bei Lieferung entsprechend Ziffer 3 und der Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 5 an den Auftraggeber zu dem in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  • 7.2 Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Es fallen ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Verzugszinsen an. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • 7.3 SpediPro Logistic Solutions ist berechtigt, Zwischenabrechnungen für Dienst-und Werkleistungen, deren Dauer einen Kalendermonat übersteigen, zum Ende eines Kalendermonats zu stellen.
  • 7.4 Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen der SpediPro Logistic Solutions nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

8. Mitwirkungspflichten

  • 8.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen von ihm rechtzeitig und für SpediPro Logistic Solutions kostenlos erbracht werden. Insbesondere stellt der Auftraggeber, soweit erforderlich, Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard-und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen sowie erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zur Verfügung und wirkt an Spezifikationen, Tests und Abnahmen mit. Er gewährt SpediPro Logistic Solutions unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard-und Software. Wenn kein technisch leichter Zugang zu Telekommunikationseinrichtungen möglich oder gestattet wird, trägt der Auftraggeber sämtliche nachteiligen Folgen, z. B. die SpediPro Logistic Solutions hierdurch entstehenden Mehrkosten.
  • 8.2 Der Auftraggeber testet gründlich jede Leistung der SpediPro Logistic Solutions auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die der Auftraggeber im Rahmen der Gewährleistung erhält.
  • 8.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, dass sich Unterlagen und Daten, die Mitarbeitern von SpediPro Logistic Solutions zur Verfügung gestellt werden, weiterhin zumindest in Kopie in seinen Händen befinden. Die Haftung bei Verlust und/oder Beschädigung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber erstellt zu Beginn der Arbeiten selbständig eine Sicherung aller Daten und Programme auf externe Datenträger. Die Mitarbeiter von SpediPro Logistic Solutions übernehmen eine Sicherung der Daten nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung hierüber. Eine Haftung von SpediPro Logistic Solutions durch Datenverlust bei fehlender Datensicherung ist ausgeschlossen.
  • 8.4 Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für alle Belange des jeweiligen Vertrags.

9. Gewaehrleistung, Sach- und Rechtsmaengel

  • 9.1 SpediPro Logistic Solutions übernimmt die Gewährleistung bei Leistungen grundsätzlich nur für zugesicherte Eigenschaften sowie dafür, dass die Leistung die vereinbarten Funktionen erfüllt und dem Stand der Technik entspricht.
  • 9.2 Übernimmt SpediPro Logistic Solutions die Wartung von Programmen, die dem Vertragspartner von SpediPro Logistic Solutions zur Nutzung überlassen wurden, gelten die im Überlassungsvertrag geregelten Gewährleistungsbestimmungen, soweit sich die Verpflichtung zur Wartung aus dem Überlassungsvertrag ergibt.
  • 9.3 Der Auftraggeber ist nach der Übergabe verpflichtet, die Pflege- und Wartungsanweisungen der SpediPro Logistic Solutions zu beachten und für die Sicherung der übergebenen und im Laufe der Nutzung aufbereiteten Daten zu sorgen.
  • 9.4 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Software nicht die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem jeweiligen Angebot.
  • 9.5 Der Auftraggeber erkennt an, dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn diese mit anderen Programmen verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie stets fehlerfrei arbeiten. Hierin liegt kein Mangel des Programms.
  • 9.6 An der Software stehen SpediPro Logistic Solutions und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Auftraggeber die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Ausgeschlossen werden hierbei nachträglich von Dritten geänderte Lizenzbedingungen und Urheberrechte.
  • 9.7 Nach Ablieferung der Programme beim Auftraggeber wird dieser die Software unverzüglich auf etwaige Mängel hin untersuchen und solche der SpediPro Logistic Solutions umgehend in nachvollziehbarer und verständlicher Weise schriftlich mitteilen. Die Pflicht ergibt sich aus § 377 HGB. Geschieht dies nicht unverzüglich, gilt die Software einen Monat nach Übergabe als abgenommen. Wird diese Pflicht vom Auftraggeber verletzt, stehen ihm die Rechte, wie sie zu Mängeln, die an ordnungsgemäßen Erstuntersuchungen offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu.
  • 9.8 Die Beseitigung von Mängeln kann auch von SpediPro Logistic Solutions durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Auftraggeber erfolgen. Ist die SpediPro Logistic Solutions mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber verpflichtet, SpediPro Logistic Solutions eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen. Ist SpediPro Logistic Solutions auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt berechtigt. SpediPro Logistic Solutions steht während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von Art des Mangels, den besonderen Umständen (Personal u. ä.) sowie der Art der betroffenen Software (Beteiligung Dritter u. ä.) frei.
  • 9.9 Nur wenn die SpediPro Logistic Solutions ein grobes Verschulden trifft, kann der Auftraggeber statt der Leistung neben dem Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geltend machen.
  • 9.10 Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Auftraggebers ist SpediPro Logistic Solutions berechtigt, für die durch den Auftraggeber bis zur Rückabwicklung gezogene Nutzung aus der Anwendung der Software eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese wird auf Basis einer dreijährigen Gesamtnutzungszeit der Programme ermittelt.
  • 9.11 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Leistungen, die vom Auftraggeber selbst verändert wurden, es sei denn, SpediPro Logistic Solutions hat den Änderungen durch den Auftraggeber schriftlich zugestimmt oder der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm vorgenommenen Änderungen beruht und auch die Fehleranalyse und -beseitigung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies betrifft auch die Installation der Programme auf Betriebssystemen oder Hardware, die nicht von SpediPro Logistic Solutions empfohlen wurden.
  • 9.12 Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch die SpediPro Logistic Solutions bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
  • 9.13 Für Mängel und Schäden, die durch übliche Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler entstanden sind, wird von SpediPro Logistic Solutions keine Gewährleistung übernommen. Darüber hinaus ist die Gewährleistung ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Überspannungen, die durch das Stromnetz bedingt sind. Nichtbeachtung der Herstellerempfehlungen und/oder der Bedienungsanleitungen begründen einen Ausschluss der Gewährleistung.
  • 9.14 Stellt sich während eines Nachbesserungsversuchs oder zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass kein Fehler oder Mangel vorliegt oder dass der Fehler oder Mangel in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten des Nachbesserungsversuches durch SpediPro Logistic Solutions nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen von SpediPro Logistic Solutions zu tragen.
  • 9.15 Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Inbetriebnahme. Dies gilt nicht, wenn SpediPro Logistic Solutions Arglist vorzuwerfen ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss der Implementierung.
  • 9.16 Die vorstehenden Gewährleistungsbedingungen gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

10. Haftung

  • 10.1 Schadensersatzansprüche gegen SpediPro Logistic Solutions sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, SpediPro Logistic Solutions, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Ansprüchen aus Produkthaftung. Hier haftet SpediPro Logistic Solutions bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • 10.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein Fall zwingender Haftung gegeben ist.
  • 10.3 Die vorstehenden Vereinbarungen zur Haftung gelten auch zu Gunsten aller freien und angestellten Mitarbeiter von SpediPro Logistic Solutions sowie im Auftrag von SpediPro Logistic Solutions handelnder Subunternehmer.

11. Urheber- und Nutzungsrechte

  • 11.1 SpediPro Logistic Solutions räumt dem Auftraggeber gegen die in der Auftragsbestätigung genannte Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die gelieferte Software auf Dauer durch die in der Auftragsbestätigung genannte Anzahl von erworbenen Concurrent-User-Lizenzen zeitgleich zu nutzen. Der Auftraggeber ist damit berechtigt, die erworbene Software auf beliebig vielen User-Arbeitsplätzen zu installieren. Die gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der erworbenen Concurrent-User-Lizenzen ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Übernutzung SpediPro Logistic Solutions unverzüglich mitzuteilen und zu lizenzieren.
  • 11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen.
  • 11.3 Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder von SpediPro Logistic Solutions nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Auftraggeber keine Änderungen an der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
  • 11.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben bzw. zu veräußern. In diesem Falle wird der Auftraggeber sämtliche von ihm angefertigte Kopien der Software an den Dritten übergeben oder löschen. Eine weitere Verbreitung oder Unterlizenzierung bedarf der Zustimmung von SpediPro Logistic Solutions und ist entsprechend zu vergüten.
  • 11.5 Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software dürfen weder entfernt noch verändert werden und sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.

12. Geheimhaltung und Datenschutz, Aufbewahrung der Unterlagen

  • 12.1 Der Auftraggeber und SpediPro Logistic Solutions verpflichten sich gegenseitig, über alle in Zusammenhang mit einer Leistung erworbenen Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren, sie nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages.
  • 12.2 Der Auftraggeber wird sämtliche von SpediPro Logistic Solutions gelieferte Programme, Codes und Dokumentationen sowie Konzeptionen als Programm- und Geschäftsgeheimnisse von SpediPro Logistic Solutions behandeln und diese nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks nutzen.
  • 12.3 Die Mitarbeiter von SpediPro Logistic Solutions sind gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet. Im Übrigen ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einhaltung von Gesetz und Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit.
  • 12.4 SpediPro Logistic Solutions wird alle vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen und Daten mit üblicher Sorgfalt aufbewahren. Diese Pflicht endet einen Monat nach Eingang des Auftragsentgelts. Innerhalb dieser Frist muss der Auftraggeber alle Unterlagen bei SpediPro Logistic Solutions abgeholt oder eingefordert haben. Danach können diese von SpediPro Logistic Solutions vernichtet bzw. gelöscht werden.

13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

  • Es finden die Bestimmungen des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen der Sitz von SpediPro Logistic Solutions. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

14. Schlussbestimmungen

  • 14.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen SpediPro Logistic Solutions ohne Zustimmung an Dritte abzutreten.
  • 14.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung haben die Vertragsparteien im Rahmen des gesetzlich zulässigen, eine Regelung zu vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  • 14.3 SpediPro Logistic Solutions ist berechtigt, bestimmte Leistungen eines Vertrages auch durch von ihr beauftragte Unternehmen erbringen zu lassen.
  • 14.4. SpediPro Logistic Solutions ist berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen von Werbemaßnahmen (z.B. Referenzlisten) namentlich zu benennen. Die Veröffentlichung weiterer Auftraggeberdaten, insbesondere solcher, die dem Datenschutz unterliegen, ist ausgeschlossen.
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